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   OLG Celle, 18.12.1987 - 1 Ss (OWi) 472/87   

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OLG Celle, 18.12.1987 - 1 Ss (OWi) 472/87 (https://dejure.org/1987,15282)
OLG Celle, Entscheidung vom 18.12.1987 - 1 Ss (OWi) 472/87 (https://dejure.org/1987,15282)
OLG Celle, Entscheidung vom 18. Dezember 1987 - 1 Ss (OWi) 472/87 (https://dejure.org/1987,15282)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1988, 521
  • VRS 74, 383
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Köln, 28.01.1994 - Ss 570/93

    Berechtigung einer städtischen Überwachungskraft für den ruhenden Verkehr zur

    Während vielfach angenommen wird, daß zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder wegen Versagung des rechtlichen Gehörs auch dann zugelassen werden kann, wenn die Sache verjährt und daher keine Sachentscheidung mehr möglich ist (vgl. BayObLG NStZ 1988, 227; NZV 1989, 34; bei Bär DAR 1991, 373; OLG Hamm NJW 1988, 2630; (SenE NZV 1993, 124 = VRS 84, 106) Göhler a.a.O. sowie NStZ 1992, 77; anderer Auffassung: OLG Celle NStZ 1991, 396; VRS 74, 383; KK OWiG-Steindorf § 80 Rn. 60), ist, soweit ersichtlich, allgemein anerkannt, daß die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts bei Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht stattfinden kann (vgl. Göhler a.a.O.).
  • OLG Köln, 28.03.1995 - Ss 77/95

    Ausgestaltung des Rechtsschutzes gegen einen Bußgeldbescheid wegen des Betriebs

    Denn zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder wegen Versagung des rechtlichen Gehörs - nicht dagegen zur Fortbildung des Rechts (vgl. Senat VRS 87, 45) - kann die Rechtsbeschwerde ungeachtet jener Vorschrift nach anerkannter und richtiger Auffassung selbst dann zugelassen werden, wenn die Sache verjährt und daher keine tragende Entscheidung über die zulassungsrelevanten Rechtsfragen mehr möglich ist (vgl. Senat NZV 1993, 124 = VRS 84, 106; SenE vom 29. September 1994 - Ss 433/94 (Z) - ; ständige Senatsrechtsprechung; BayObLG NStZ 1988, 227; NZV 1989, 34; bei Bär DAR 1991, 373; OLG Hamm NJW 1988, 2630; Göhler NStZ 1988, 229 sowie NStZ 1992, 77; anderer Ansicht jedoch hier keine Vorlagepflicht gem. § 121 Abs. 2 GVG begründend: OLG Celle NStZ 1991, 396; VRS 74, 383; OLG Rostock VRS 87, 211).
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